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Allgemeine Bedingungen für Lieferung und Leistung der Solutec GmbH 1 Allgemeines – Geltungsbereich (1) Unsere Bedingungen für Lieferung und Leistung gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Von unseren Bedingungen...

Allgemeine Bedingungen für Lieferung und Leistung

der Solutec GmbH

  • 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Bedingungen für Lieferung und Leistung gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in jenen des Bestellers nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Bestellers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind, gilt das dispositive Gesetzesrecht.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Bedingungen beinhalten sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen der Solutec erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn wir hierfür unsere schriftliche Zustimmung erteilen.

(3) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben. Besteller i.S.d Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

  • 2 Angebot, Abnahmeverpflichtung, Unterlagen, Geheimhaltungs- und Obhutspflichten

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus ihnen nichts anderes ergibt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(3) Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort zu erfüllen.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(5) Der Besteller wird alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die von uns verwendeten Methoden und Verfahren.

(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.

  • 3 Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrages

(1) Der Verbraucher hat bei einem Fernabsatzvertrag (§ 312b BGB) das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen.

(2) Die Willenserklärung kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform oder – wenn die Sache vor Fristablauf an den Verbraucher überlassen wird – auch durch Rücksendung der Ware, bei nicht paketversandfähiger Ware durch Rückgabeverlangen in Textform, widerrufen werden.

(3) Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 EGBGB. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags des Verbrauchers zur Verfügung gestellt wurde.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der erhaltenen Ware.

(4) Der Widerruf durch Erklärung oder durch die Rückgabe der Ware ist zu richten an:

Solutec GmbH

Hans-Thoma-Str. 21

68163 Mannheim

Geschäftsführer der Solutec GmbH sind Matthias Geyer und Michael Mühlhäuser.

(5) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. Nutzungen herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, muss er insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen muss der Verbraucher Wertersatz leisten, soweit die Nutzung oder Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

(6) Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Der Verbraucher hat die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von Euro 40,- nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den Verbraucher kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Verbraucher abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Verbraucher mit der Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache, für den Unternehmer mit deren Empfang.

Ende der Widerrufs- und Rückgabebelehrung

  • 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Dem Besteller entstehen bei Bestellung durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang die Forderung begleicht. Wir behalten uns ausdrücklich vor, den Verzug durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung herbeizuführen. Unbeschadet von Satz 2 und 3 kommt der Besteller in Verzug, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Käufer nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt leistete.

(5) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug so sind wir, sofern der Besteller Verbraucher ist, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Ist der Besteller Unternehmer, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir einen weiteren Verzugsschaden erleiden, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein unwesentlicher Schaden entstanden ist.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  • 5 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

(7) Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller nur berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug, eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes zu verlangen.

  • 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der Pflichten aus Abs. 2 und 3 sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Sache herauszuverlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(5) Der Unternehmer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Unternehmer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Unternehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Der Unternehmer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  • 7 Gefahrübergang – Verpackungskosten

(1) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller verpflichtet sich, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(3) Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

  • 8 Gewährleistung

(1) Ist der Besteller Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, setzen die Gewährleistungsrechte des Bestellers voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unternehmer, die nicht Vollkaufleute sind, müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(5) Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

(6) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(7) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Der Haftungsausschluss wegen nicht rechtzeitiger Mängelanzeige nach den Absätzen 4 und 5 bleibt hiervon unberührt.

(8) Ist der Besteller Unternehmer gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns oder dem Hersteller stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(9) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- oder Installationsanleitung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage- oder Installationsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage oder Installation entgegensteht.

(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • 9 Haftungsbeschränkung

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden; insbesondere bei Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(2) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

  • 10 Besonderheit bei Massensoftware mit Registrierkarte (Software fremder Hersteller)

(1) Der Besteller erwirbt die Software des fremden Herstellers von uns ohne Benutzungsrecht.

(2) Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Software nur benutzen darf, wenn er mit dem Hersteller des Programms einen gesonderten Nutzungsvertrag abschließt. Die hierfür auszufüllende Registrierkarte des fremden Herstellers wurde dem Kunden zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers vor Vertragsabschluss vorgelegt.

  • 11 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Mannheim Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnort zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Mannheim.

  • 12 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Informationen gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:

Die Solutec GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

  • 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Besondere Bedingungen der Solutec GmbH für die Erstellung von Individualsoftware

  • 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Besonderen Bedingungen gelten für alle Verträge, durch die sich Solutec verpflichtet, Individualsoftware zu erstellen.

(2) Sie stellen eine Ergänzung der “Allgemeinen Bedingungen für Lieferung und Leistung der Solutec“ und gehen diesen vor. Enthalten diese Besonderen Bedingungen keine Regelungen, gelten ausdrücklich die Regelungen der “Allgemeinen Bedingungen für Lieferung und Leistung der Solutec“.

(3) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Erfüllung des Vertrages vorbehaltlos bewirken. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Bestellers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind, gilt das dispositive Gesetzesrecht.

(4) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Bedingungen beinhalten sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen der Solutec erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn wir hierfür unsere schriftliche Zustimmung erteilen.

(5) Dem Besteller ist die Verwendung der vorliegenden Besonderen Geschäftsbedingungen seitens Solutec bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt sowie von dem der “Allgemeinen Bedingungen für Lieferung und Leistung der Solutec“, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

  • 2 Programmgestaltung

(1) Maßgebend für die Programmgestaltung, insbesondere in Bezug auf EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnlichem sind die vertraglichen Vereinbarungen. Enthalten diese keine Bestimmung werden wir die Programmgestaltung nach billigem Ermessen durchführen.

(2) DIN-Normen gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(3) Sie dienen ferner nur der Programmbeschreibung und stellen keine Zusicherung oder Garantie dar.

  • 3 Fertigstellungstermin, Installation und Einweisung

(1) Die Software ist bis zum vereinbarten Termin dem Besteller bereitzustellen, entweder als Installation auf der Infrastruktur des Bestellers oder als Cloudlösung auf einem Server, der für den Besteller erreichbar ist.

(2) Wird die Software nicht termingerecht fertiggestellt, muss der Besteller uns eine Mahnung übersenden. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der Besteller uns nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt hat. Die Frist muss mindestens vier Wochen betragen.

(3) Ist die Verzögerung eingetreten nachdem Solutec nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers (§ 4) berücksichtigt hat, dürfen Mahnung und Fristsetzung nur vorgenommen werden, wenn ohne die nachträglichen Änderungswünsche des Bestellers ebenfalls eine Überschreitung des Fertigstellungstermins eingetreten wäre.

(4) Die Einweisung des Bestellers durch uns erfolgt nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Einweisung wiederholen oder intensivieren. Die zusätzliche Einweisungszeit ist gesondert zu vergüten. Das gleiche gilt für die Einweisung an mehr als einen Mitarbeiter.

  • 4 Nachträgliche Änderungswünsche

(1) Änderungswünsche des Bestellers im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale muss der Hersteller nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit dem der Programmherstellung zugrunde gelegten Pflichtenheft oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen.

(2) Solutec steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der Entgeltfestsetzung sind der zusätzliche nötige Zeitaufwand sowie der von uns für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. Wir sind zur Offenlegung unserer Kalkulation nicht verpflichtet, werden die Höhe des Zusatzentgelts jedoch nachvollziehbar begründen.

  • 5 Mitwirkungspflichten

(1) Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmherstellung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm später eingesetzt werden soll. Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests ist der Besteller persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Besteller stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten zur Verfügung.

(2) Sofern wir dem Besteller Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliches vorlegen, werden diese vom Besteller gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind, soweit sie erkennbar sind, bereits zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

(3) Sämtliche Unterlagen und Materialien, die einer Vertragspartei von der Gegenpartei für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmherstellung nicht mehr benötigt werden.

(4) Schulden wir auch die Installation der Software, muss der Besteller hierfür die Hardware bereitstellen und gegebenenfalls für den benötigten Zeitraum andere Arbeiten mit der Computeranlage einstellen.

(5) Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort zu erfüllen.

  • 6 Gewährleistung

(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von uns nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Das Recht des Bestellers auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nach § 633 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an den Hersteller zurückzugeben ist, treffen den Besteller die hierfür anfallenden Transportkosten.

(4) Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Besteller nach seiner Wahl ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung zu. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme (§ 7). Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzlich Verjährungsfrist.

  • 7 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung, in der Regel nach der Installation des Programms auf der Hardware des Bestellers sowie der Ersteinweisung.

(2) Nach der Installation des Programms weisen wir durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Bestellers sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie bestimmte Arten zusätzlicher Tests durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm praxisnah zu prüfen.

(3) Hat die Software die Abnahmetests bestanden, ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.

(4) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir können zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.

  • 8 Haftung

(1) Grundsätzlich ist § 9 der “Allgemeinen Bedingungen für Lieferung und Leistung der Solutec GmbH” anzuwenden.

(2) Solutec haftet nicht für Schäden, die nach einer Änderung des Programms durch den Besteller oder einem Dritten entstanden sind. Es sei denn, der Schaden wäre auch ohne die Änderung eingetreten.

(3) Wir haften ebenfalls nicht für Schäden, die bei einer Benutzung des Programms außerhalb der Spezifikation (Betriebssystem, Hardware, oder ähnlichem) entstehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Besondere Regelungen für Individualsoftware ohne Quellcodeüberlassung

  • 9 Vervielfältigungsrechte

(1) Der Besteller darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Dazu zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

(2) Darüber hinaus darf der Besteller eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen.

(3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Besteller Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

(4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Besteller nicht anfertigen.

  • 10 Weiterveräußerung und Weitervermietung

(1) Der Besteller darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe hat der Besteller dem neuen Besteller sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien zu übergeben oder die nicht übergebenen Kopien zu vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Bestellers zur Programmnutzung.

(2) Der Besteller darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken geschieht und der Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Besteller sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Besteller kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.

(3) Der Besteller darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.

(4) Der Besteller ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, uns den Namen und die vollständige Anschrift des Bestellers schriftlich mitzuteilen.

  • 11 Hardwarewechsel, Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

(1) Der Besteller darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Besteller jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Ist die Software von uns speziell an die Hardware des Bestellers angepasst worden, so verpflichtet sich der Besteller, den Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationsrechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Besteller die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstationenrechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder uns eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr werden wir dem Besteller umgehend mitteilen, sobald dieser uns den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

(3) Der Besteller verpflichtet sich, uns schriftlich mitzuteilen, wenn er die Software innerhalb eines Netzwerkes einsetzen möchte.

  • 12 Dekompilierung und Programmänderungen

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder Erweiterung des Funktionsumfangs.

(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wurde. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Besteller die Beweislast.

(3) Programmänderungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit uns stehen, überlassen werden, wenn Solutec die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will.

(4) Sofern die in Abs. 1 bis 3 genannten Handlungen nicht für Zwecke vorgenommen werden, für die der Besteller die Software erworben hat, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind. Wir werden die erforderlichen Informationen auf Anfrage gegen einen geringen Kostenbeitrag zur Verfügung stellen.

(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

(6) Das Dekompilieren hat das Erlöschen der Gewährleistungsrechte zur Folge.

Besondere Regelungen für Individualsoftware mit Quellcodeüberlassung

  • 13 Quellcodeübergabe

(1) Hat sich Solutec neben der Überlassung des ablauffähigen Programms einschließlich Benutzerdokumentation auch zur Überlassung des dem Programm entsprechenden Quellcodes verpflichtet, ist dieser in der den vertraglichen Vereinbarungen zu entnehmenden höheren Programmiersprache zu überlassen.

(2) Zum Quellcode zählt nicht nur der reine Programmcode, sondern auch eine diesen beschreibende und erläuternde Dokumentation, deren Mindestumfang so zu bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise des Programms ermöglicht wird. Die entsprechende Dokumentation kann teilweise im Quellcode (Kommentarzeilen) enthalten sein, darf sich jedoch nicht allein hierauf beschränken, sondern muss zumindest einen zusammenhängenden Gesamtüberblick in Schriftform umfassen.

(3) Der Besteller verpflichtet sich, uns die Übergabe des Quellcodes zu bestätigen.

  • 14 Weitergabe – Nutzung

(1) Der Besteller darf die Software in jeder Form weiterentwickeln und beliebig verwerten, insbesondere an Dritte veräußern. Zu diesem Zwecke überträgt der Hersteller dem Besteller für alle zurzeit bekannten Nutzungsarten ein ausschließliches, übertragbares, unwiderrufliches und unbeschränktes Nutzungsrecht.

(2) Der Hersteller ist berechtigt, das Programm in veränderter Form und/oder einzelne, auch wesentliche Werkteile davon in veränderter oder unveränderter Form selbst zu benutzen, insbesondere bei der Entwicklung anderer Programme zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben.

(3) Bei einer nur unwesentlichen Änderung der Software ist die vorherige Zustimmung des Bestellers einzuholen. Der Besteller wird die Zustimmung erteilen, sofern der Zustimmung keine wichtigen Gründe entgegenstehen, insbesondere keine Preisgabe von Betriebsgeheimnissen des Bestellers an den Dritten zu befürchten ist und eine Vereinbarung über eine angemessene Vergütung getroffen wird. Bei einer entgeltlichen Überlassung an Dritte richtet sich die dem Besteller zuzuerkennende Vergütung nach der Höhe des von uns dem Dritten abverlangten Überlassungsentgelts.